09.08.2022

Wie funktioniert die Unfallversicherung nach UVG?

Ob bei der Arbeit, beim Wandern oder schlicht zu Hause: Ein Unfall ist schnell passiert. Zum Glück übernimmt die Unfallversicherung die entstandenen Kosten. Sie ist für sämtliche in der Schweiz beschäftigten Personen obligatorisch.

Die Unfallversicherung wird durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und über die dazugehörige Verordnung (UVV) geregelt. Sie schützt alle Arbeitnehmenden, die in der Schweiz beschäftigt sind.

Die Versicherung deckt Unfälle und Berufskrankheiten und kommt für die Behandlungskosten und für den Verdienstausfall infolge Arbeitsunfähigkeit auf.

Im vorliegenden Artikel erklären wir Ihnen einige wichtige Feinheiten, die es im Zusammenhang mit dieser Versicherung zu beachten gilt.

 

 

Die Unfallversicherung im Überblick

Von der Reinigungskraft im Privathaushalt über den leitenden Angestellten eines Grosskonzerns bis hin zum Lehrling in einem KMU: Wer in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis steht, ist nach UVG obligatorisch unfallversichert.

Anders ausgedrückt muss jede Person, die im Rahmen einer Ausbildungs- oder Erwerbstätigkeit in einer Einrichtung beschäftigt ist, gegen Berufsunfälle und -krankheiten versichert sein.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Einige Personenkategorien unterstehen dem Versicherungsobligatorium nicht:

  • Selbstständigerwerbende;
  • mitarbeitende Familienmitglieder des Arbeitgebers, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die mit dem Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs (direkt oder, unter gewissen Voraussetzungen, durch Heirat) verwandt sind;
  • Bundesbedienstete, die der Militärversicherung unterstehen;
  • Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind;
  • Angehörige von Milizfeuerwehren;
  • Mitglieder von Parlamenten, Behörden oder Kommissionen, sofern sie die betreffende Tätigkeit ohne Dienstvertrag ausüben.

In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende können sich freiwillig direkt beim Versicherer ihrer Angestellten versichern lassen und dazu eine Offerte für eine freiwillige Versicherung nach UVG einholen.

Für die Unfallversicherungsprämien kommt der Arbeitgeber auf. Den Prämienanteil für die Versicherung von Nichtberufsunfällen kann er jedoch vom Lohn des versicherten Angestellten abziehen. Freiwillig versicherte Selbstständige tragen ihre UVG-Prämie selbst.

Renten und Taggelder werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Das Gesetz sieht einen versicherten Maximallohn von derzeit 148’000 Franken pro Jahr beziehungsweise. 406 Franken pro Tag vor. Liegt die Lohnsumme über diesem Höchstbetrag, kann zur Deckung der Differenz eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Nicht erwerbstätige Personen müssen sich über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) gegen Unfälle versichern und bei der Krankenkasse eine entsprechende Ergänzung beantragen.

Schliesslich ist die Unfallversicherung auch im Ausland gültig, wobei die obligatorische Versicherung eine Begrenzung der Kostenvergütung für medizinische Behandlungen und Transportkosten vorsehen kann. Als Versicherter ist man gut beraten, sich über die Behandlungskosten im betreffenden Reiseland vorgängig zu informieren, da diese unter Umständen ausserordentlich hoch sein können. Bei einem Unfall sollte man sich zudem in ein öffentliches Spital und nicht in eine Privatklinik begeben. Wir empfehlen Personen, die regelmässig im Ausland unterwegs sind, unbedingt den folgenden Artikel zu lesen. Er enthält praktische Ratschläge für das Vorgehen bei einem Unfall im Ausland.

 

Welche Leistungen gewährt die Unfallversicherung?

Die nach UVG erbrachten Leistungen und vergüteten Kosten werden im Gesetz definiert. Damit Leistungserbringer (Spitäler, Ärzte, Physiotherapeuten) Anspruch auf ihr Honorar erheben können, muss die medizinische Behandlung der versicherten Person zweckmässig und wirtschaftlich sein. Anders ausgedrückt sollen sie sich auf jene Behandlungen beschränken, die nach dem gesetzlich festgelegten Rahmen für eine rasche Genesung ohne Spätfolgen unerlässlich sind. Die Behandlungsfreiheit, beispielsweise die freie Arztwahl, ist für den Versicherten gewährleistet. Damit die Versicherung die entsprechenden Kosten übernimmt, gilt jedoch auch für den Versicherten, dass eine Behandlung zweckmässig und wirtschaftlich sein muss.

Die Unfallversicherung kommt für folgende Leistungen auf:

  • sämtliche Pflegeleistungen, ambulant oder in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, wobei in der obligatorischen Versicherung eine Beschränkung auf die notwendigen Kosten besteht; die Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte sowie von ihnen verordnete Arzneimittel, Analysen und Therapien; alternativmedizinische Behandlungen unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenztem Ausmass;
  • Auslagen für Transporte, Pflege zu Hause und Hilfsmittel (beispielsweise Korsett).

Die Unfallversicherung gewährt zudem folgende Zusatzleistungen:

  • Taggelder bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit oder Invaliditätsrenten bei vermuteter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit;
  • Hilflosenentschädigungen für Hilfe und Pflege bei alltäglichen Lebensverrichtungen;
  • Hinterlassenenleistungen: Witwer-/Witwenrenten sowie Waisenrenten;
  • als Kapitalleistung entrichtete Integritätsentschädigungen für erlittene Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität.

 

Wie meldet man einen Unfall, und in welchen Fällen kann der Versicherer die Versicherungsleistungen verweigern?

Jeder Unfall muss dem UVG-Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Die verunfallte Person oder ihre Angehörigen müssen dazu raschestmöglich dem Arbeitgeber Meldung erstatten. Dieser erstellt eine Unfallmeldung und übermittelt sie der Versicherung. Hat der Versicherer Zweifel an der Wahrhaftigkeit der gemachten Unfallangaben, ist er befugt, spezifische medizinische Abklärungsuntersuchungen anzuordnen.

Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann der Versicherer die Unfallleistungen kürzen oder gänzlich verweigern.

Als schwerwiegende Gründe gelten beispielsweise:

  • die Beteiligung an einer Schlägerei;
  • das Fahren unter Einfluss von Drogen oder Alkohol sowie schwerwiegende Geschwindigkeitsübertretung;
  • ein Unfall, der sich in einer verbotenen Zone ereignet.

Eine Leistungskürzung erfolgt jedoch nicht nur bei Verstössen gegen das Gesetz, sondern möglicherweise auch dann, wenn die verunfallte Person grobfahrlässig handelte oder sich aussergewöhnlichen Gefahren aussetzte.

 

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