06.09.2022

Unfallversicherung: Ich bin nach einem Unfall krankgeschrieben. Darf ich aus dem Haus?

Sie haben sich bei einem Sturz den Arm gebrochen, wurden von Ihrer Ärztin für 30 Tage krankgeschrieben und möchten nun wissen, ob Sie aus dem Haus gehen dürfen, um Einkäufe für den täglichen Bedarf zu tätigen oder um sich mit Verwandten oder Freunden zu treffen?

Grundsätzlich gibt es hier keinerlei Einschränkungen. Sie müssen nicht daheimbleiben und dürfen sich ausser Haus begeben, sich mit jemandem treffen oder sich im Freien betätigen, sofern Sie körperlich dazu in der Lage sind und Ihre Genesung dadurch nicht beeinträchtigt oder in Gefahr gebracht wird.

Wer trotz angeschlagener Gesundheit aktiv bleibt und soziale Kontakte pflegt, fördert die eigene Genesung. Es ist medizinisch erwiesen, dass eine gute psychische Verfassung die Erholung von einer körperlichen Schädigung begünstigt.

Im folgenden Artikel werden die Rechte und Pflichten bei einer unfallbedingten Krankschreibung erklärt.

 

 

Welches sind Ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber?

Als Versicherter sind Sie verpflichtet, zur Schadensminderung beizutragen. Beim Gebot der Schadensminderung handelt es sich um einen Grundsatz des Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrechts: Die versicherte Person hat alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu verbessern.

Selbstverständlich müssen Sie sich der ärztlich verordneten Behandlung unterziehen und ausserdem Empfehlungen für eine gesunde Lebensweise befolgen, die Ihren Genesungsprozess fördern. Also kann man von Ihnen verlangen, dass Sie einen gebrochenen Arm oder ein gebrochenes Bein während einer gewissen Zeit nicht bewegen.

Ausserdem unterstehen Sie der Sorgfaltspflicht und müssen von Betätigungen absehen, die den Erholungsprozess gefährden könnten. Darunter fällt ein Aufenthalt in einer dicht gedrängten Menschenmenge mit einem gebrochenen Arm oder das Verlassen des Hauses mit Krücken, wenn die Strassen im Winter vereist sind.

Unvernünftiges Handeln, von dem Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Ihr Unfallversicherer zufällig erfährt, kann Sie in ein schlechtes Licht rücken. Durch Internet und die sozialen Medien ist unsere Privatsphäre heutzutage deutlich reduziert. Es könnten somit Zweifel an der Begründetheit Ihrer Arbeitsunfähigkeit oder gar an der Echtheit Ihrer Beschwerden aufkommen.

 

Wie lassen sich berufliche Tätigkeit und Krankschreibung vereinbaren?

Als Arbeitnehmer müssen Sie wissen, dass Sie dem Arbeitgeber bei einer Krankschreibung Ihre Restarbeitsfähigkeit zur Verfügung stellen müssen. Wenn Sie sich trotz des ärztlichen Attests in der Lage fühlen, an Ihren Arbeitsplatz (ganz oder teilweise) zurückzukehren, sollten Sie möglichst bald mit Ihrer behandelnden Ärztin Rücksprache halten und Ihr dabei die Anforderungen an Ihre berufliche Tätigkeit genau schildern.

Je nachdem, ob jemand in einem manuellen oder in einem Verwaltungsberuf arbeitet, können sich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich entwickeln. Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise wieder aufnehmen, können Sie es sich auch eher leisten, wieder einer «körperlich anspruchsvollen» Freizeittätigkeit nachzugehen. Das Gesamtbild muss stimmen.

Zu beachten ist zudem, dass eine teilweise Rückkehr an den Arbeitsplatz auch aus psychischer Sicht erheblich zur Genesung beitragen kann, wohingegen bei länger dauernder beruflicher Untätigkeit die Gefahr einer Dekonditionierung besteht.

 

Sind Reisen während einer Krankschreibung erlaubt?

Ein Arztzeugnis kann manchmal Reisepläne durchkreuzen und Sie daran hindern, den geplanten Urlaub in der Schweiz oder im Ausland anzutreten.

Falls kurzfristig ein medizinischer Eingriff in der Schweiz angesetzt werden muss, muss die Reise leider verschoben werden.

Reisen ist aber durchaus möglich, sofern der behandelnde Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Dabei wird er berücksichtigen, welches Verkehrsmittel Sie benützen, ob sie Fahrer oder Beifahrer eines Wagens sind, wie viele Kilometer Sie zurücklegen und ob Sie sich bei Bedarf vor Ort einer regelmässigen Behandlung unterziehen können (z. B. Physiotherapie).

Die ärztliche Bescheinigung sollte dem Unfallversicherer möglichst frühzeitig vorgelegt werden. Er entscheidet, ob Sie in die Ferien fahren dürfen.

Zudem muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden, unter anderem weil die Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend gleichbedeutend mit einer Ferienunfähigkeit ist. Sofern Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung den Ablauf Ihrer Ferien nicht grundlegend behindert, werden die betreffenden Tage von Ihrem jährlichen Ferienanspruch abgebucht, und der Unfallversicherer leistet keine Entschädigung.

 

Wenn Sie mehr über die Unfallversicherung nach UVG erfahren wollen, lesen Sie bitte unseren einschlägigen Artikel hier.

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